3-28. Szene Landesverteidigungsministerium
Hauptmann / Zivilist
Ein Hauptmann sitzt an einem
Schreibtisch. Vor ihm steht ein Zivilist.
Der Hauptmann: Alstern ob Sie enthoben
wern können oder nicht, das können S' am einfachsten aus der Verordnung sehn,
ich will Ihnen da entgegenkommen, daß Sie sich selber überzeugen, alstern hörn
S' zu:
»Das
k. k. Ministerium für Landesverteidigung fand mit Erlaß vom 12. Juli 1915, Nr.
863/XIV, im Einverständnis mit dem k. u. k. Kriegsministerium zu
verfügen, daß im Hinblick auf den dermaligen Kriegszustand – in gleicher
Weise, wie bereits seinerzeit mit dem Erlaß des genannten k. k. Ministeriums
vom 13. Jänner 1915, Dep. (Department = Abteilung) XIV. Nr. 1596 ex 1914, h. o.
(hierorts) Erlaß vom 18. Jänner 1915, Zl. (Zahl) 1068, hinsichtlich der
Begünstigung nach § 31 und 32 W.-G. (als Familienerhalter) angeordnet –
auch der nach § 109 I, 1. Abs. § 118 I und § 121 I W.-V. (Wehr-Verordnung)
I., im Juni 1915 zu erbringende Nachweis des Fortbestandes der die
Begünstigungen nach § 30, § 32 (als Landwirt) und § 82 W.-G. (Wehr-Gesetz)
(§ 32 W.-G. von 1889) begründenden Verhältnisse bis auf weiteres aufgehoben
wird, wobei die bezeichneten Begünstigungen einstweilen – die
Begünstigungen nach § 30 und nach § 32 mit der gemäß § 108 I, zweiter Absatz
W.-V. (Wehr-Verordnung) I, dem termingemäß erbrachten Fortbestandsnachweis
zukommenden Wirkung – als fortbestehend anzusehen sind.«
No
alstern – jetzt wern S' mich aber entschuldigen, andere wollen auch
drankommen, nicht wahr? Also djehre, djehre –
(Der Zivilist verbeugt sich und
geht ab.)
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